Welche Kompetenzen braucht der Vertrieb?
15. März 2020Prof. Dr. Matthias Beenken (Fachhochschule Dortmund) |
Reinhardt Lüger (3L Consult) |
Über die Frage, welche Weiterbildungen der im Versicherungsvertrieb tätigen Vermittler und Angestellten anerkennenswert sind und welche nicht, gibt es erhebliche Unsicherheiten. Die Industrie- und Handelskammern verfolgen einen restriktiven Ansatz, der mit der IDD schwer zu vereinbaren ist.
Mit der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD <1> ins deutsche Recht 2018 wurde eine allgemeine Weiterbildungspflicht für alle im Vertrieb tätigen Personen eingeführt. Betroffen sind zum einen nach § 48 Abs. 2 S. 1 VAG alle „unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten“ von Versicherungsunternehmen. Zum anderen müssen sich nach § 34d Abs. 9 S. 2 GewO „Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2 und 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten“ regelmäßig weiterbilden. Gemeint sind Versicherungsvermittler und -berater mit Gewerbeerlaubnis, erlaubnisfreie gebundene Versicherungsvertreter – ausgenommen produktakzessorische gebundene Vertreter <2> – und deren Angestellte. Sowohl VAG als
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