Wettbewerbsverbote des Geschäftsführers
15. Dezember 2021RA Dr. Robert Boels (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg) |
Wettbewerbsverbote spielen immer dann eine besondere Rolle, wenn sich mehrere Personen als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer an einem Unternehmen beteiligen.
Mehrheitsgesellschafter von Mehrpersonengesellschaften haben maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung oder sind zugleich Geschäftsführer. Sie können der Versuchung unterliegen, zu Lasten der Mitgesellschafter der gleichen wirtschaftlichen Betätigung wie die der Gesellschaft nachzugehen. Sie unterliegen daher in ihrer Treuepflicht begründeten gesetzlichen Wettbewerbsverboten, die in der Praxis durch vertragliche Wettbewerbsklauseln, Beteiligungsverbote, Mitarbeiterabwerbeverbote und Kunden- oder Wissensschutzklauseln in den Gesellschaftsverträgen konkretisiert werden. Entsprechende Wettbewerbsverbote bestehen auch für Nichtgesellschafter, die als etwa als Treugeber, stille Gesellschafter, Unterbeteiligte oder mit vereinbarten Sonderrechten einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können.
Für Minderheitsgesellschafter ohne einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft und deren Geschäftsführung kann ein Wettbewerbsverbot hingegen im Einzelfall zu verneinen sein. Die Wettbewerbsverbote gelten schon in der Vorgründungsgesellschaft bzw. ab dem späteren Beitritt
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Kategorisiert in: 202124 Recht Wettbewerbsverbot