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Wie kontrolliert man den Lernerfolg?

1. September 2018

Prof. Dr. Matthias Beenken (Fachhochschule Dortmund) |
Reinhardt Lüger (3L Consult) |

Die zahlreich geäußerte Kritik der Pflicht zu Lernerfolgskontrollen bei allen Weiterbildungsmaßnahmen im ersten Entwurf der Versicherungsvermittlungsverordnung hat offenbar die Ministerien beeindruckt. Nun aber droht eine Umsetzung, die nicht den Zielen der IDD entspricht.

1. Ausgangssituation

Am 23.2.2018 ist das Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD) <1> in Kraft getreten. Neu eingeführt wurde eine jährliche Weiterbildungspflicht, die grundsätzlich alle im Versicherungsvertrieb tätigen Personen trifft. Deren Details sind in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) zu regeln, für die es bislang nur einen Entwurf gibt, den die Bundesregierung am 27.6.2018 beschlossen und in die parlamentarische Beratung gegeben hat. Die endgültige Verabschiedung und das Inkrafttreten dürften nicht vor Ende des Jahres zu erwarten sein.

Besonders strittig ist die in einem ersten, am 24.10.2017 vom Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichten Entwurf der VersVermV enthaltenen Vorgabe: „Die Weiterbildung (…) erfordert jeweils eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle“ (§ 7 Abs. 1 S. 4 VersVermV-E 24.10.2017).

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