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Zur Regulierbarkeit von Interessenkonflikten im Versicherungsvertrieb (I.)

1. Februar 2018

Prof. Dr. Hans Jürgen Ott (CoCoN Prof. Dr. Ott, Neu-Ulm) | Jan-Ole Wagner (BaFin/EIOPA) |

„Gute Menschen brauchen keine Gesetze, um gezeigt zu bekommen, was sie nicht dürfen, während böse Menschen einen Weg finden werden, die Gesetze zu umgehen.”
Platon, griechischer Philosoph und Gelehrter, 427 – 347 v.Chr.

Mit der IDD führen die EU-Gesetzgeber Regeln zur “Bekämpfung” von Interessenkonflikten zwischen Versicherungs-Vermittlern bzw. -Beratern (im Folgenden als Intermediäre <1> bezeichnet) und Verbrauchern ein. Aus mehreren Aspekten heraus ist dies durchaus kritisch zu würdigen: Zum einen übernehmen die Gesetzgeber die Konzepte und Regeln, welche für (große) Wertpapierfirmen gelten, auf die Regulierung des Versicherungsvertriebs, der hierzulande wesentlich durch KMUs bestritten wird. Zum anderen sind, wie im Folgenden gezeigt wird, Interessenkonflikte realen Vertriebs-Situationen grundsätzlich inhärent und daher auch durch keine noch so überbordende, schlimmstenfalls ineffektive Regulierung verhinderbar. Ziel einer Regulierung kann daher nur sein, unerwünschte Folgen dieser Interessenkonflikte zu vermeiden. Im Kern geht es darum, dass Interessenkonflikte nicht in unfairer Weise zu Lasten der schwächeren Konfliktpartei – dies sind in realen Vertriebssituationen normalerweise die Kunden – ausgenutzt und diese unangemessen benachteiligt oder gar irreversibel geschädigt werden (können).

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