Zwischen Lebensrisiken und Klagen: Haftpflichtrechtliche Anmerkungen zu beruflichen Risiken
15. Januar 2022Kathleen Evers (LL.B., Die Autorin studiert im Masterprogramm „International Economic Law“ an der Leuphana Universität Lüneburg. Der Artikel beruht zum Teil auf ihrer Bachelorarbeit.) |
Dr. iur. Bernhard Hohlbein (Der Autor lehrt an der Leuphana Universität Lüneburg insbesondere zu den Themen Haftpflicht, Erst- und Rückversicherung.) |
Ersatzansprüche Dritter waren im deutschen Recht die seltene Ausnahme. Lange Zeit konnten lediglich Hinterbliebene in Fällen fremdverschuldeter Tötung materielle Schäden wegen Beerdigungskosten, entgangenem Unterhalt sowie entgangener Dienste geltend machen, § 844 Abs. 1 und 2 sowie § 845 BGB. Weitere Anspruchsgrundlagen gab es im Deliktsrecht nicht. Für die Versicherungswirtschaft waren diese Ausnahmen eine zu vernachlässigende Größe. Seit Kurzem ist allerdings in Rechtsprechung und Gesetzgebung eine haftungserweiternde Entwicklung zu beobachten, die nun anscheinend an Dynamik gewinnt – jetzt mit potenziell ernstzunehmenden Auswirkungen auf die Privathaftpflichtversicherung.
Zunächst haben sich die Gerichte grundsätzlich an die traditionelle Wertentscheidung des § 844 Abs. 1 und 2 und § 845 BGB
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